GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Fotographische Verlaufskontrolle von Veränderungen des Augenhintergrunds mittels Fundusfotographie
Die GOÄ-Ziffer 1253 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Fotographische Verlaufskontrolle von Veränderungen des Augenhintergrunds mittels Fundusfotographie“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 20,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1253 vergütet die fotografische Verlaufskontrolle von Veränderungen des Augenhintergrundes mittels Fundusfotografie. Erfasst wird die bildliche Dokumentation von Netzhaut, Sehnervenkopf und Makula zur objektiven Verlaufsbeurteilung chronischer oder progredienter Erkrankungen des Augenhintergrundes, etwa bei Glaukom mit Beurteilung der Papillenexkavation, diabetischer Retinopathie oder Makuladegeneration. Die im Zeitverlauf angefertigten Aufnahmen ermöglichen den direkten Vergleich mit Voraufnahmen und damit eine objektivierte Beurteilung von Befundprogression oder -stabilität, unabhängig vom subjektiven Eindruck einer einzelnen ophthalmoskopischen Untersuchung. Im Unterschied zur Spaltlampenfotografie der vorderen Augenabschnitte (Ziffer 1252) betrifft diese Ziffer ausschließlich Aufnahmen des Augenhintergrundes. Sie wird je durchgeführter fotografischer Verlaufsdokumentation berechnet und setzt eine gezielte Kontrollindikation voraus.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1253 steht für „Fotographische Verlaufskontrolle von Veränderungen des Augenhintergrunds mittels Fundusfotographie“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1253 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1253 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.