GOÄ-LexikonKapitel I: Augenheilkunde

GOÄ-Ziffer 1253: Fotographische Verlaufskontrolle von Veränderungen des…

Fotographische Verlaufskontrolle von Veränderungen des Augenhintergrunds mittels Fundusfotographie

Die GOÄ-Ziffer 1253 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Fotographische Verlaufskontrolle von Veränderungen des Augenhintergrunds mittels Fundusfotographie“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 20,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1253 vergütet die fotografische Verlaufskontrolle von Veränderungen des Augenhintergrundes mittels Fundusfotografie. Erfasst wird die bildliche Dokumentation von Netzhaut, Sehnervenkopf und Makula zur objektiven Verlaufsbeurteilung chronischer oder progredienter Erkrankungen des Augenhintergrundes, etwa bei Glaukom mit Beurteilung der Papillenexkavation, diabetischer Retinopathie oder Makuladegeneration. Die im Zeitverlauf angefertigten Aufnahmen ermöglichen den direkten Vergleich mit Voraufnahmen und damit eine objektivierte Beurteilung von Befundprogression oder -stabilität, unabhängig vom subjektiven Eindruck einer einzelnen ophthalmoskopischen Untersuchung. Im Unterschied zur Spaltlampenfotografie der vorderen Augenabschnitte (Ziffer 1252) betrifft diese Ziffer ausschließlich Aufnahmen des Augenhintergrundes. Sie wird je durchgeführter fotografischer Verlaufsdokumentation berechnet und setzt eine gezielte Kontrollindikation voraus.

Gebühren und Steigerungssatz

150 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach8,74 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach20,11 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach30,60 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1253

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1253?

Die GOÄ-Ziffer 1253 steht für „Fotographische Verlaufskontrolle von Veränderungen des Augenhintergrunds mittels Fundusfotographie“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1253?

Die GOÄ-Ziffer 1253 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1253 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1253?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1253 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.