GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Tonometrische Untersuchung (mehrfach in zeitlichem Zusammenhang zur Anfertigung tonometrischer Kurven, mindestens vier Messungen) – auch fortlaufende Tonometrie zur Ermittlung des Abflußwiderstandes
Die GOÄ-Ziffer 1257 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tonometrische Untersuchung (mehrfach in zeitlichem Zusammenhang zur Anfertigung tonometrischer Kurven, mindestens vier Messungen) – auch fortlaufende Tonometrie zur Ermittlung des Abflußwiderstandes“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 242 Punkten bewertet; das entspricht 14,11 € beim einfachen und 32,44 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1257 erfasst die tonometrische Untersuchung bei mehrfacher Messung in zeitlichem Zusammenhang zur Anfertigung tonometrischer Kurven, wobei laut Legende mindestens vier Einzelmessungen erforderlich sind, auch als fortlaufende Aufzeichnung möglich. Die Leistung dient der Erstellung eines Tagesdruckprofils bzw. einer Druckkurve, um Schwankungen des Augeninnendrucks im Tagesverlauf zu erfassen, was insbesondere bei unklaren oder grenzwertigen Einzelmesswerten im Rahmen der Glaukomdiagnostik von Bedeutung ist. Im Unterschied zur einmaligen Druckmessung nach Ziffer 1255 oder 1256 wird hier ausdrücklich eine Serie von mindestens vier Messungen innerhalb eines definierten Zeitraums verlangt, um Druckspitzen oder -schwankungen zu erkennen, die bei nur einer Einzelmessung unentdeckt blieben. Die Ziffer wird je durchgeführter Kurvenmessung angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,11 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 32,44 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 49,37 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1257 steht für „Tonometrische Untersuchung (mehrfach in zeitlichem Zusammenhang zur Anfertigung tonometrischer Kurven, mindestens vier Messungen) – auch fortlaufende Tonometrie zur Ermittlung des Abflußwiderstandes“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1257 ist mit 242 Punkten bewertet; das entspricht 14,11 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 32,44 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1257 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.