GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Applanationstonometers
Die GOÄ-Ziffer 1256 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Applanationstonometers“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen und 13,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1256 vergütet die tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Applanationstonometers, bei der der Augeninnendruck durch Messung der Kraft bestimmt wird, die zur Abplattung eines definierten Hornhautareals erforderlich ist, typischerweise mit dem an der Spaltlampe montierten Goldmann-Applanationstonometer. Dieses Verfahren gilt als das diagnostische Standardverfahren zur Augeninnendruckmessung und wird routinemäßig bei Verdacht auf Glaukom, im Rahmen der Glaukomverlaufskontrolle sowie vor und nach intraokularen Eingriffen eingesetzt. Gegenüber der Impressionstonometrie (Ziffer 1255) zeichnet sich die Applanationstonometrie durch höhere Messgenauigkeit aus und wird deshalb bevorzugt eingesetzt, wenn die Untersuchungsbedingungen dies zulassen. Die Ziffer wird je durchgeführter Druckmessung berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 13,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 20,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1256 steht für „Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Applanationstonometers“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1256 ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 13,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1256 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.