GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Exophthalmometrie
Die GOÄ-Ziffer 1244 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exophthalmometrie“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen und 6,70 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1244 vergütet die Exophthalmometrie, die Messung des Vortretens des Augapfels aus der Orbita mit einem entsprechenden Messgerät (Exophthalmometer). Die Untersuchung dient der objektiven, reproduzierbaren Quantifizierung eines Exophthalmus oder Enophthalmus und kommt insbesondere bei endokriner Orbitopathie, Orbitatumoren oder anderen orbitalen Raumforderungen sowie zur Verlaufskontrolle nach Orbitaerkrankungen zum Einsatz. Gemessen wird üblicherweise der Abstand des Hornhautscheitels zu einem definierten knöchernen Referenzpunkt, wobei beide Augen im Seitenvergleich beurteilt werden, um auch geringe Asymmetrien zu erfassen. Die Ziffer wird je durchgeführter Messung angesetzt und stellt eine eigenständige, von der übrigen äußeren Augenuntersuchung abzugrenzende Messleistung dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,91 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 6,70 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 10,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1244 steht für „Exophthalmometrie“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1244 ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,70 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1244 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.