GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Gonioskopie
Die GOÄ-Ziffer 1241 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gonioskopie“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen und 20,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1241 betrifft die Gonioskopie, die spiegeloptische Untersuchung des Kammerwinkels mit einem speziellen Kontaktglas an der Spaltlampe. Sie dient der Beurteilung der Weite und Struktur des Kammerwinkels sowie dem Nachweis von Verwachsungen, Neovaskularisationen oder Pigmentablagerungen und ist damit ein zentraler Baustein der Glaukomdiagnostik, insbesondere zur Unterscheidung zwischen Weitwinkel- und Engwinkelglaukom sowie zur Abklärung sekundärer Glaukomformen. Die Untersuchung wird auch präoperativ vor intraokularen Eingriffen sowie zur Verlaufskontrolle bei bekannten Kammerwinkelveränderungen eingesetzt. Da der Kammerwinkel ohne Spiegeloptik von außen nicht direkt einsehbar ist, stellt die Gonioskopie ein eigenständiges, von der übrigen Spaltlampenuntersuchung abzugrenzendes diagnostisches Verfahren dar. Die Ziffer wird je durchgeführter Untersuchung angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,38 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 31,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1241 steht für „Gonioskopie“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1241 ist mit 152 Punkten bewertet; das entspricht 8,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1241 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.