GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Quantitativ abgestufte (statische) Profilperimetrie
Die GOÄ-Ziffer 1227 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Quantitativ abgestufte (statische) Profilperimetrie“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 248 Punkten bewertet; das entspricht 14,46 € beim einfachen und 33,25 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1227 betrifft die quantitativ abgestufte, statische Profilperimetrie, ein apparatives Verfahren zur besonders differenzierten Erfassung der Netzhautempfindlichkeit an festen Prüfpunkten des Gesichtsfeldes mit stufenweise variierter Reizintensität. Sie wird eingesetzt, wenn eine feingestufte, reproduzierbare Verlaufskontrolle des Gesichtsfeldes erforderlich ist, etwa bei der Diagnostik und Verlaufsbeobachtung des Glaukoms oder anderer Erkrankungen mit langsam fortschreitenden Gesichtsfeldausfällen. Im Unterschied zur einfachen Kampimetrie/Perimetrie (Ziffer 1225) und zur Projektionsperimetrie mit unterschiedlichen Reizmarken (Ziffer 1226) liefert dieses statische Verfahren an definierten Messpunkten quantitative Schwellenwerte, was eine höhere diagnostische Präzision und Vergleichbarkeit über mehrere Untersuchungstermine ermöglicht. Die Ziffer wird je durchgeführter Profilperimetrie angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 33,25 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 50,59 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1227 steht für „Quantitativ abgestufte (statische) Profilperimetrie“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1227 ist mit 248 Punkten bewertet; das entspricht 14,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 33,25 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1227 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.