GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Vollständige Untersuchung des zeitlichen Ablaufs der Adaptation 1234 Untersuchung des Dämmerungssehens ohne Blendung 91 5,30 1235 Untersuchung des Dämmerungssehens während der Blendung 91 5,30 1236 Untersuchung des Dämmerungssehens nach der Blendung (Readaptation) 91 5,30
Die GOÄ-Ziffer 1233 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vollständige Untersuchung des zeitlichen Ablaufs der Adaptation 1234 Untersuchung des Dämmerungssehens ohne Blendung 91 5,30 1235 Untersuchung des Dämmerungssehens während der Blendung 91 5,30 1236 Untersuchung des Dämmerungssehens nach der Blendung (Readaptation) 91 5,30“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 484 Punkten bewertet; das entspricht 28,21 € beim einfachen und 64,89 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1233 vergütet die vollständige Untersuchung des zeitlichen Ablaufs der Dunkeladaptation, bei der die Anpassungsfähigkeit des Auges an Dunkelheit über den gesamten Adaptationsverlauf gemessen wird. Sie kommt bei Verdacht auf Erkrankungen der Netzhaut mit gestörter Dunkeladaptation zum Einsatz, etwa bei degenerativen Netzhauterkrankungen oder zur Abklärung von Nachtblindheit. Die amtliche Bestimmung stellt klar, dass neben Ziffer 1233 die Untersuchung des Dämmerungssehens ohne Blendung nach Ziffer 1234 nicht zusätzlich berechnungsfähig ist, da diese als Teilaspekt der vollständigen Adaptationsprüfung gilt. Ziffer 1233 ist damit die umfassendere Leistung und schließt einfachere, punktuelle Prüfungen des Dämmerungssehens ein, weshalb bei vollständiger Adaptationsmessung ausschließlich diese Ziffer und nicht zusätzlich Ziffer 1234 angesetzt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 28,21 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 64,89 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 98,74 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1233 steht für „Vollständige Untersuchung des zeitlichen Ablaufs der Adaptation 1234 Untersuchung des Dämmerungssehens ohne Blendung 91 5,30 1235 Untersuchung des Dämmerungssehens während der Blendung 91 5,30 1236 Untersuchung des Dämmerungssehens nach der Blendung (Readaptation) 91 5,30“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1233 ist mit 484 Punkten bewertet; das entspricht 28,21 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 64,89 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 1233 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.