GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Farbsinnprüfung mit Pigmentproben (z. B. Farbtafeln)
Die GOÄ-Ziffer 1228 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Farbsinnprüfung mit Pigmentproben (z. B. Farbtafeln)“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 61 Punkten bewertet; das entspricht 3,56 € beim einfachen und 8,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1228 vergütet die Farbsinnprüfung mit Pigmentproben, etwa mittels standardisierter Farbtafeln, zur Beurteilung des Farbunterscheidungsvermögens des Patienten. Die Untersuchung dient dem Nachweis angeborener oder erworbener Farbsinnstörungen, etwa im Rahmen berufsbezogener Eignungsuntersuchungen, bei Verdacht auf Rot-Grün-Schwäche oder zur Abklärung erworbener Farbsinnstörungen infolge von Netzhaut- oder Sehnervenerkrankungen. Der Patient ordnet oder benennt dabei farbige Muster bzw. Tafeln, aus deren Ergebnis Art und Ausprägung einer Farbsinnstörung abgeleitet werden. Gegenüber der apparativ aufwendigeren Untersuchung mit dem Anomaloskop (Ziffer 1229), das eine metrische Quantifizierung des Farbsinns über Farbmischungen ermöglicht, stellt die Prüfung mit Pigmentproben das einfachere, screeningartige Verfahren dar. Die Ziffer wird je durchgeführter Untersuchung berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,56 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 8,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 12,44 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1228 steht für „Farbsinnprüfung mit Pigmentproben (z. B. Farbtafeln)“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1228 ist mit 61 Punkten bewertet; das entspricht 3,56 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 8,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1228 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.