GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Farbsinnprüfung mit Anomaloskop
Die GOÄ-Ziffer 1229 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Farbsinnprüfung mit Anomaloskop“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 182 Punkten bewertet; das entspricht 10,61 € beim einfachen und 24,40 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1229 erfasst die Farbsinnprüfung mit dem Anomaloskop, einem optischen Gerät, bei dem der Patient eine Vergleichsfarbe durch Mischung zweier Grundfarben nachstellt, wodurch Art und Schweregrad einer Farbsinnstörung quantitativ und differenziert bestimmt werden können. Das Verfahren wird eingesetzt, wenn die orientierende Prüfung mit Pigmentproben bzw. Farbtafeln (Ziffer 1228) auffällig war oder eine exakte, gutachterlich verwertbare Einstufung der Farbsinnstörung erforderlich ist, etwa bei berufsbezogenen Fragestellungen oder zur differenzierten Diagnostik angeborener Farbsinnstörungen. Die anomaloskopische Untersuchung gilt als das genauere, aber aufwendigere Verfahren im Vergleich zur tafelbasierten Farbsinnprüfung. Die Ziffer wird je durchgeführter anomaloskopischer Untersuchung angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,61 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 24,40 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 37,13 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1229 steht für „Farbsinnprüfung mit Anomaloskop“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1229 ist mit 182 Punkten bewertet; das entspricht 10,61 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,40 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1229 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.