GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Nachweis der Tränensekretionsmenge (z. B. Schirmer-Test) Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten
Die GOÄ-Ziffer 1209 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nachweis der Tränensekretionsmenge (z. B. Schirmer-Test) Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 20 Punkten bewertet; das entspricht 1,17 € beim einfachen und 2,68 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst den Nachweis der Tränensekretionsmenge, wofür die Legende beispielhaft den Schirmer-Test nennt, sowie die amtliche Bestimmung, dass mit der Gebühr die Kosten - etwa für die verwendeten Teststreifen - bereits abgegolten sind. Angewendet wird sie bei Verdacht auf eine gestörte Tränenproduktion, insbesondere zur Diagnostik des trockenen Auges (Sicca-Syndrom), wobei mittels eines in den Bindehautsack eingelegten Teststreifens die im Beobachtungszeitraum produzierte Tränenmenge gemessen wird. Da laut amtlicher Bestimmung die Materialkosten mit der Gebühr abgegolten sind, kann für die verwendeten Teststreifen oder vergleichbares Verbrauchsmaterial keine gesonderte Kostenerstattung geltend gemacht werden; die Ziffer deckt somit Durchführung und Material der Untersuchung in einem ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 1,17 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 2,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 4,08 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1209 steht für „Nachweis der Tränensekretionsmenge (z. B. Schirmer-Test) Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1209 ist mit 20 Punkten bewertet; das entspricht 1,17 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 2,68 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1209 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.