GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Radikaloperation des Scheiden- und Vulvakrebses
Die GOÄ-Ziffer 1165 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Radikaloperation des Scheiden- und Vulvakrebses“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 3140 Punkten bewertet; das entspricht 183,02 € beim einfachen und 420,95 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Radikaloperation des Scheiden- und Vulvakrebses, also das ausgedehnte onkologische Operationsverfahren zur Entfernung bösartiger Tumoren der Scheide oder der äußeren Geschlechtsteile. Angewendet wird sie bei gesichertem Karzinom von Vagina oder Vulva, wenn zur kurativen Behandlung ein radikales operatives Vorgehen erforderlich ist, das über die bloße Abtragung eines Geschwulstes (Ziffer 1159) deutlich hinausgeht und auf die vollständige Entfernung des Tumors im gesunden Gewebe abzielt. Von der Radikaloperation des Zervixkarzinoms (Ziffern 1166/1167), die die Gebärmutterhalskrebs betreffende und mit Lymphknotenentfernung verbundene Operation beschreibt, grenzt sie sich durch die betroffene Lokalisation ab: Hier steht der onkologische Eingriff an Scheide beziehungsweise Vulva im Vordergrund, nicht am Gebärmutterhals.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 183,02 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 420,95 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 640,58 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1165 steht für „Radikaloperation des Scheiden- und Vulvakrebses“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1165 ist mit 3140 Punkten bewertet; das entspricht 183,02 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 420,95 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1165 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.