GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Uterusamputation, supravaginal
Die GOÄ-Ziffer 1161 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Uterusamputation, supravaginal“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1161 vergütet die supravaginale Uterusamputation, also die operative Entfernung des Gebärmutterkörpers unter Belassung des Gebärmutterhalses (Zervix). Angewendet wird sie bei Erkrankungen des Corpus uteri, etwa ausgeprägten Myomen oder Blutungsstörungen, bei denen eine vollständige Entfernung der Gebärmutter nicht erforderlich oder nicht gewollt ist und stattdessen die Zervix belassen werden kann. Von der Totalexstirpation nach Ziffern 1138/1139, bei der die gesamte Gebärmutter einschließlich Zervix entfernt wird, unterscheidet sie sich durch den geringeren Resektionsumfang, da hier lediglich der Gebärmutterkörper amputiert und der Gebärmutterhals erhalten bleibt. Diese Operationsform kommt in Betracht, wenn medizinische oder patientenseitige Gründe für den Erhalt der Zervix sprechen, während der übrige Uterus wegen des zugrundeliegenden Krankheitsbildes entfernt werden muss.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1161 steht für „Uterusamputation, supravaginal“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1161 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1161 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.