GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Fisteloperation an den Geschlechtsteilen – gegebenenfalls einschließlich der Harnblase und/oder Operation einer Darmscheiden- oder Darmharnröhrenfistel auch mit hinterer Scheidenplastik und Beckenbodenplastik
Die GOÄ-Ziffer 1163 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Fisteloperation an den Geschlechtsteilen – gegebenenfalls einschließlich der Harnblase und/oder Operation einer Darmscheiden- oder Darmharnröhrenfistel auch mit hinterer Scheidenplastik und Beckenbodenplastik“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1163 vergütet die Fisteloperation an den Geschlechtsteilen, wobei die Leistung ausdrücklich auch die Harnblase einbeziehen kann und/oder die Operation einer Fistel zwischen Darm und Scheide umfasst. Angewendet wird sie bei operativen Verschlüssen krankhafter Verbindungsgänge (Fisteln) zwischen den weiblichen Geschlechtsorganen und benachbarten Organen wie Harnblase oder Enddarm, wie sie etwa nach Geburtstraumata, Voroperationen, Bestrahlung oder entzündlichen Prozessen entstehen können. Kennzeichnend ist, dass eine einzige Ziffer sowohl die Fistelverschlussoperation im rein genitalen Bereich als auch - je nach Befund - die Mitbeteiligung der Harnblase oder eine Darm-Scheiden-Fistel abdeckt, ohne dass hierfür zwingend gesonderte Ziffern anzusetzen wären. Der genaue Umfang richtet sich danach, welche Nachbarorgane im konkreten Fall in den Fistelverschluss einbezogen werden mussten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1163 steht für „Fisteloperation an den Geschlechtsteilen – gegebenenfalls einschließlich der Harnblase und/oder Operation einer Darmscheiden- oder Darmharnröhrenfistel auch mit hinterer Scheidenplastik und Beckenbodenplastik“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1163 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1163 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.