GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Radikaloperation des Zervixkrebses, vaginal oder abdominal, mit Entfernung der regionären Lymphknoten
Die GOÄ-Ziffer 1166 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Radikaloperation des Zervixkrebses, vaginal oder abdominal, mit Entfernung der regionären Lymphknoten“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 4620 Punkten bewertet; das entspricht 269,29 € beim einfachen und 619,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1166 vergütet die Radikaloperation des Zervixkrebses, die vaginal oder abdominal durchgeführt werden kann und die Entfernung der regionären Lymphknoten einschließt. Angewendet wird sie bei operativer Behandlung eines Gebärmutterhalskarzinoms, wenn neben der radikalen Entfernung des Tumorgewebes auch die im Abflussgebiet gelegenen, regionären Lymphknoten mitentfernt werden, um eine möglichst vollständige onkologische Sanierung zu erreichen. Der Operationsweg - vaginal oder abdominal - ist für den Ansatz dieser Ziffer unerheblich, da beide Zugangsvarianten gleichermaßen erfasst sind. Von der benachbarten Ziffer 1167 unterscheidet sie sich durch den Umfang der Lymphknotenentfernung: Werden nicht nur die regionären Lymphknoten, sondern die gesamten Lymphstromgebiete einschließlich paraaortaler Anteile entfernt und erfolgt der Eingriff ausschließlich abdominal, ist stattdessen Ziffer 1167 einschlägig.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 269,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 619,36 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 942,51 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1166 steht für „Radikaloperation des Zervixkrebses, vaginal oder abdominal, mit Entfernung der regionären Lymphknoten“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1166 ist mit 4620 Punkten bewertet; das entspricht 269,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 619,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1166 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.