GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Radikaloperation des Zervixkrebses, abdominal, mit Entfernung der Lymphstromgebiete, auch paraaortal
Die GOÄ-Ziffer 1167 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Radikaloperation des Zervixkrebses, abdominal, mit Entfernung der Lymphstromgebiete, auch paraaortal“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 4900 Punkten bewertet; das entspricht 285,61 € beim einfachen und 656,90 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt eine erweiterte Form der Radikaloperation des Zervixkrebses gegenüber Ziffer 1166: Der Eingriff erfolgt ausschließlich abdominal und umfasst die Entfernung der gesamten Lymphstromgebiete, ausdrücklich auch paraaortal gelegener Anteile. Angewendet wird sie, wenn die onkologische Situation ein besonders ausgedehntes operatives Vorgehen erfordert, bei dem nicht nur die regionären, sondern die kompletten Lymphabflusswege des Beckens sowie zusätzlich die entlang der Bauchaorta gelegenen Lymphknoten mitentfernt werden müssen. Die Beschränkung auf den abdominalen Zugang unterscheidet sie von Ziffer 1166, die wahlweise vaginal oder abdominal durchgeführt werden kann, aber nur die regionären Lymphknoten einschließt. Der größere Umfang der Lymphadenektomie einschließlich paraaortaler Stationen begründet die höhere Bewertung gegenüber der Nachbarziffer.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 285,61 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 656,90 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 999,63 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1167 steht für „Radikaloperation des Zervixkrebses, abdominal, mit Entfernung der Lymphstromgebiete, auch paraaortal“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1167 ist mit 4900 Punkten bewertet; das entspricht 285,61 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 656,90 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1167 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.