GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Exenteration des kleinen Beckens
Die GOÄ-Ziffer 1168 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exenteration des kleinen Beckens“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 5900 Punkten bewertet; das entspricht 343,90 € beim einfachen und 790,96 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1168 vergütet die Exenteration des kleinen Beckens, das heißt die operative Entfernung sämtlicher oder mehrerer Organe des kleinen Beckens en bloc, etwa im Rahmen der Behandlung weit fortgeschrittener gynäkologischer Tumorerkrankungen, bei denen ein Tumor mehrere Beckenorgane infiltriert hat. Angewendet wird sie bei besonders ausgedehnten onkologischen Situationen, in denen eine organerhaltende oder auf ein Organ beschränkte Radikaloperation - wie sie die Ziffern 1165 bis 1167 für Vulva-, Vaginal- oder Zervixkarzinom beschreiben - nicht ausreicht, weil der Tumor bereits benachbarte Beckenorgane mitbetrifft und deshalb eine großflächige, mehrere Organe umfassende Entfernung erforderlich wird. Sie stellt damit die umfangreichste der im Zusammenhang mit gynäkologischen Radikaloperationen genannten Ziffern dar und wird nur bei entsprechend fortgeschrittenem Befund angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 343,90 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 790,96 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.203,63 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1168 steht für „Exenteration des kleinen Beckens“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1168 ist mit 5900 Punkten bewertet; das entspricht 343,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 790,96 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1168 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.