GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Abdominale Myomenukleation
Die GOÄ-Ziffer 1162 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Abdominale Myomenukleation“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die abdominale Myomenukleation, also die operative Herausschälung eines oder mehrerer gutartiger Muskelknoten (Myome) aus der Gebärmutterwand über einen Zugang durch die Bauchdecke, wobei die Gebärmutter selbst erhalten bleibt. Angewendet wird sie, wenn bei symptomatischen Myomen - etwa mit Blutungsstörungen, Druckbeschwerden oder Kinderwunsch der Patientin - eine organerhaltende operative Entfernung der Myomknoten angezeigt ist, statt die gesamte Gebärmutter zu entfernen. Von den Ziffern für die Totalexstirpation (1138/1139) oder die supravaginale Amputation (1161) unterscheidet sie sich grundlegend dadurch, dass hier nicht das Organ als Ganzes oder in Teilen entfernt, sondern lediglich der oder die Myomknoten aus dem erhaltenen Uterus ausgeschält werden, was insbesondere bei bestehendem Fertilitätswunsch der Patientin von Bedeutung ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 377,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1162 steht für „Abdominale Myomenukleation“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1162 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1162 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.