GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Operative Beseitigung von Uterusmißbildungen (z. B. Uterus bicornis, Uterus subseptus)
Die GOÄ-Ziffer 1160 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Beseitigung von Uterusmißbildungen (z. B. Uterus bicornis, Uterus subseptus)“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1160 betrifft die operative Beseitigung von Uterusmissbildungen, wofür die Legende als Beispiele den Uterus bicornis (zweihörnige Gebärmutter) und den Uterus subseptus (Gebärmutter mit teilweiser Scheidewand) nennt. Angewendet wird sie, wenn eine angeborene Fehlbildung der Gebärmutterform operativ korrigiert wird, etwa weil die Fehlbildung wiederholte Fehlgeburten, Fertilitätsstörungen oder andere klinisch relevante Beschwerden verursacht und eine operative Vereinigung oder Formkorrektur des Uterus zur Wiederherstellung einer funktionsfähigen Gebärmutterhöhle vorgenommen wird. Die genannten Beispiele sind nicht abschließend, sondern stehen stellvertretend für die Gruppe angeborener Uterusfehlbildungen, deren operative Korrektur mit dieser Ziffer abgegolten wird. Von Eingriffen zur Entfernung der gesamten Gebärmutter oder einzelner Myome (etwa Ziffern 1138/1139 oder 1162) unterscheidet sie sich dadurch, dass hier die Form des Organs korrigiert, nicht aber das Organ oder Teile davon entfernt werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1160 steht für „Operative Beseitigung von Uterusmißbildungen (z. B. Uterus bicornis, Uterus subseptus)“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1160 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1160 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.