GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Abtragung großer Geschwülste der äußeren Geschlechtsteile – auch Vulvektomie
Die GOÄ-Ziffer 1159 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Abtragung großer Geschwülste der äußeren Geschlechtsteile – auch Vulvektomie“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen und 222,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer vergütet die Abtragung großer Geschwülste der äußeren Geschlechtsteile, wobei die Legende die Vulvektomie ausdrücklich als davon umfasst nennt. Angewendet wird sie bei ausgedehnten gutartigen oder bösartigen Neubildungen im Bereich der Vulva, deren operative Entfernung über die einfache Abtragung kleinerer, umschriebener Befunde hinausgeht und die - bis hin zur vollständigen Entfernung der Vulva (Vulvektomie) - einen entsprechend größeren operativen Umfang erfordert. Von der allgemeineren Ziffer 1141, die kleinere Eingriffe im Vaginal- und Vulvabereich wie die Entfernung von Zysten erfasst, grenzt sie sich durch die Größe und den Umfang der abzutragenden Geschwulst ab. Von der Radikaloperation des Vulvakrebses nach Ziffer 1165 unterscheidet sie sich dadurch, dass dort zusätzlich das radikale onkologische Operationsverfahren mit erfasst ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 96,76 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 222,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 338,65 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1159 steht für „Abtragung großer Geschwülste der äußeren Geschlechtsteile – auch Vulvektomie“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1159 ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 222,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1159 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.