GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Kuldoskopie – auch mit operativen Eingriffen
Die GOÄ-Ziffer 1158 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kuldoskopie – auch mit operativen Eingriffen“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1158 erfasst die Kuldoskopie, also die endoskopische Betrachtung der Beckenorgane über einen Zugang durch den hinteren Scheidengewölbe-Bereich, wobei die Legende ausdrücklich klarstellt, dass hierunter auch die Kuldoskopie mit operativen Eingriffen fällt. Angewendet wird sie, wenn eine Einsicht in den Douglas-Raum und die angrenzenden Beckenorgane über diesen vaginalen Zugangsweg erfolgt, sei es rein zu diagnostischen Zwecken oder verbunden mit einer im selben Zugang durchgeführten operativen Maßnahme. Damit deckt eine einzige Ziffer sowohl die diagnostische als auch die therapeutisch erweiterte Variante der Kuldoskopie ab, ohne dass für den operativen Zusatzschritt eine gesonderte Ziffer anzusetzen wäre. Von der abdominal oder vaginal durchgeführten Pelviskopie (Ziffern 1155/1156) unterscheidet sie sich durch den spezifischen Zugangsweg über das hintere Scheidengewölbe.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 99,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 150,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1158 steht für „Kuldoskopie – auch mit operativen Eingriffen“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1158 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1158 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.