GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Plastische Operation bei Tubensterilität (z. B. Implantation, Anastomose), beidseitig
Die GOÄ-Ziffer 1149 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastische Operation bei Tubensterilität (z. B. Implantation, Anastomose), beidseitig“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 3500 Punkten bewertet; das entspricht 204,01 € beim einfachen und 469,21 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1149 betrifft dieselbe Art plastischer Operation bei Tubensterilität wie Ziffer 1148 - beispielhaft Implantation oder Anastomose -, jedoch für den beidseitigen Eingriff, also die operative Wiederherstellung der Durchgängigkeit beider Eileiter in derselben Operation. Sie wird angesetzt, wenn bei der Patientin beide Tuben rekonstruktiv behandelt werden müssen, etwa weil beidseits ein Verschluss oder eine Funktionsstörung vorliegt, die die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigt. Der höhere Bewertungsansatz gegenüber der einseitigen Variante 1148 trägt dem größeren operativen Aufwand einer beidseitigen Rekonstruktion Rechnung. Wird tatsächlich nur ein Eileiter operiert, ist stattdessen die einseitige Ziffer 1148 einschlägig; beide Ziffern schließen sich für ein und denselben operativen Eingriff gegenseitig aus und sind nicht nebeneinander ansetzbar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 204,01 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 469,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 714,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1149 steht für „Plastische Operation bei Tubensterilität (z. B. Implantation, Anastomose), beidseitig“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1149 ist mit 3500 Punkten bewertet; das entspricht 204,01 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 469,21 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1149 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.