GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Plastische Operation bei Tubensterilität (z. B. Implantation, Anastomose), einseitig
Die GOÄ-Ziffer 1148 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastische Operation bei Tubensterilität (z. B. Implantation, Anastomose), einseitig“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 2500 Punkten bewertet; das entspricht 145,72 € beim einfachen und 335,15 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1148 vergütet die plastische Operation bei Tubensterilität, bei der die Durchgängigkeit eines einzelnen Eileiters wiederhergestellt werden soll, beispielhaft genannt werden Implantation und Anastomose. Angewendet wird sie bei Patientinnen mit einseitig verschlossenem oder anderweitig funktionsgestörtem Eileiter, wenn durch ein rekonstruktives operatives Verfahren - etwa das Wiederverbinden zweier durchtrennter Tubenabschnitte (Anastomose) oder die operative Neueinpflanzung des Eileiters (Implantation) - die Fortpflanzungsfähigkeit wiederhergestellt werden soll. Die ausdrückliche Beschränkung auf den einseitigen Eingriff grenzt die Ziffer von der wortgleichen, aber für beidseitige Operationen vorgesehenen Ziffer 1149 ab. Wird im Rahmen derselben Operation auch der zweite Eileiter behandelt, ist nicht diese Ziffer, sondern die höher bewertete Ziffer 1149 für den beidseitigen Eingriff maßgeblich.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 145,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 335,15 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 510,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1148 steht für „Plastische Operation bei Tubensterilität (z. B. Implantation, Anastomose), einseitig“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1148 ist mit 2500 Punkten bewertet; das entspricht 145,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 335,15 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1148 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.