GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Antefixierende Operation des Uterus mit Eröffnung der Bauchhöhle
Die GOÄ-Ziffer 1147 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Antefixierende Operation des Uterus mit Eröffnung der Bauchhöhle“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die antefixierende Operation der Gebärmutter, bei der die Bauchhöhle eröffnet wird. Gemeint ist ein operatives Verfahren, das den Uterus in einer nach vorn gerichteten (antevertierten) Lage fixiert, um eine als krankhaft empfundene Rückwärtslage (Retroversion/Retroflexion) oder eine damit verbundene Senkungsproblematik operativ zu korrigieren. Angewendet wird sie, wenn die Fehllage der Gebärmutter Beschwerden verursacht, etwa Schmerzen, Druckgefühl oder funktionelle Störungen, und eine operative Fixierung über einen abdominalen Zugang für erforderlich gehalten wird. Kennzeichnend für die Ziffer ist die zwingend beschriebene Eröffnung der Bauchhöhle als Zugangsweg; rein vaginale oder instrumentelle Verfahren zur Lageänderung des Uterus sind von dieser Ziffer nicht erfasst und wären gegebenenfalls über andere Ziffern abzurechnen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1147 steht für „Antefixierende Operation des Uterus mit Eröffnung der Bauchhöhle“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1147 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1147 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.