GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie, Salpingolyse und/ode r Neoostomie durch vaginale oder abdominale Eröffnung der Bauchhöhle, beidseitig
Die GOÄ-Ziffer 1146 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie, Salpingolyse und/ode r Neoostomie durch vaginale oder abdominale Eröffnung der Bauchhöhle, beidseitig“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1146 beschreibt dieselbe Gruppe operativer Verfahren an Ovar und Tube wie die benachbarte Ziffer 1145 - Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie, Salpingolyse und/oder Neoostomie über vaginale oder abdominale Eröffnung der Bauchhöhle -, ist jedoch für einen umfangreicheren Eingriff vorgesehen und entsprechend höher bewertet. In der Praxis wird sie angesetzt, wenn der Eingriff über das mit 1145 abgegoltene Maß hinausgeht, etwa weil an mehreren Strukturen oder beidseits operiert werden muss statt an einer Seite. Da beide Ziffern denselben Katalog operativer Maßnahmen an Ovar und Tube betreffen und sich nur im Umfang der tatsächlich durchgeführten Operation unterscheiden, ist stets zu prüfen, welcher Umfang im konkreten Fall vorlag, um die zutreffende der beiden Ziffern anzusetzen; eine Doppelabrechnung für denselben Eingriffsschritt scheidet aus.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 129,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 297,61 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 452,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1146 steht für „Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie, Salpingolyse und/ode r Neoostomie durch vaginale oder abdominale Eröffnung der Bauchhöhle, beidseitig“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1146 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1146 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.