GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie, Salpingolyse und/ode r Neoostomie durch vaginale oder abdominale Eröffnung der Bauchhöhle, einseitig
Die GOÄ-Ziffer 1145 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie, Salpingolyse und/ode r Neoostomie durch vaginale oder abdominale Eröffnung der Bauchhöhle, einseitig“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen und 222,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1145 vergütet operative Eingriffe an Eierstock und Eileiter - Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie, Salpingolyse und/oder Neoostomie -, die über eine vaginale oder abdominale Eröffnung der Bauchhöhle vorgenommen werden. Typische Anwendungsfälle sind die operative Entfernung oder Eröffnung von Ovarialzysten, die Lösung von Verwachsungen an den Eileitern (Salpingolyse) oder die Neuanlage einer Eileiteröffnung (Neoostomie) bei tubarer Unfruchtbarkeit oder chronisch-entzündlichen Veränderungen. Gemeinsam ist den genannten Verfahren, dass sie einen operativen Zugang zur Bauchhöhle erfordern, sei es vaginal oder über die Bauchdecke. Der genaue Umfang des jeweiligen Eingriffs - etwa ob ein- oder beidseitig operiert wird - bestimmt, ob diese oder die benachbarte, höher bewertete Ziffer 1146 einschlägig ist; beide bilden unterschiedliche Ausprägungen derselben operativen Eingriffsgruppe ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 96,76 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 222,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 338,65 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1145 steht für „Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie, Salpingolyse und/ode r Neoostomie durch vaginale oder abdominale Eröffnung der Bauchhöhle, einseitig“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1145 ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 222,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1145 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.