GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Operation im Vaginal- oder Vulvabereich (z. B. Exstirpation von Vaginalzysten ode r Bartholinischen Zysten oder eines Scheidenseptums)
Die GOÄ-Ziffer 1141 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation im Vaginal- oder Vulvabereich (z. B. Exstirpation von Vaginalzysten ode r Bartholinischen Zysten oder eines Scheidenseptums)“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1141 fasst operative Eingriffe im Bereich der Scheide oder der Vulva zusammen, die nicht bereits durch spezifischere Ziffern erfasst sind. Als Beispiele nennt die Legende die Exstirpation von Vaginalzysten, die Entfernung Bartholinischer Zysten sowie die operative Beseitigung eines Scheidenseptums. Angewendet wird sie damit bei umschriebenen, in der Regel gutartigen Veränderungen der Scheiden- oder Vulvahaut oder -struktur, deren operative Behandlung im Wesentlichen in der Entfernung eines abgrenzbaren Befundes besteht, etwa einer flüssigkeitsgefüllten Zyste oder einer angeborenen Scheidentrennwand. Die aufgezählten Beispiele sind nicht abschließend, sondern illustrieren den Anwendungsbereich; maßgeblich ist, dass es sich um einen vergleichbaren, umschriebenen Eingriff im Vaginal- oder Vulvabereich handelt und nicht um eine der größeren, gesondert bezifferten Operationen wie Vulvektomie oder Radikaloperation.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1141 steht für „Operation im Vaginal- oder Vulvabereich (z. B. Exstirpation von Vaginalzysten ode r Bartholinischen Zysten oder eines Scheidenseptums)“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1141 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1141 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.