GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Nachblutung nach vaginaler Uterusoperation
Die GOÄ-Ziffer 1140 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Nachblutung nach vaginaler Uterusoperation“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 333 Punkten bewertet; das entspricht 19,41 € beim einfachen und 44,64 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet einen eigenständigen operativen Zweiteingriff ab: die operative Versorgung einer Nachblutung, die nach einer vaginal durchgeführten Uterusoperation auftritt und sich mit konservativen Mitteln - etwa Tamponade, Kompression oder medikamentöser Behandlung - nicht stillen lässt. Sie wird also nicht für die ursprüngliche Uterusoperation selbst angesetzt, sondern zusätzlich, wenn wegen anhaltender oder erneut einsetzender Blutung ein gesonderter operativer Eingriff zur Blutstillung erforderlich wird, etwa eine Nachtamponade unter Sicht, eine Umstechung blutender Gefäße oder eine operative Revision der Operationsstelle. Typischer Anwendungsfall ist die postoperative Situation nach vaginaler Hysterektomie oder einem anderen vaginalen uterinen Eingriff, bei der die Blutungsquelle trotz erster konservativer Maßnahmen weiterbesteht und eine erneute instrumentelle Versorgung notwendig macht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 19,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 44,64 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 67,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1140 steht für „Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren Nachblutung nach vaginaler Uterusoperation“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1140 ist mit 333 Punkten bewertet; das entspricht 19,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 44,64 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1140 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.