GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus mit Adnexentfernung
Die GOÄ-Ziffer 1139 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus mit Adnexentfernung“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 3330 Punkten bewertet; das entspricht 194,10 € beim einfachen und 446,42 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1139 erfasst dieselbe operative Grundleistung wie 1138 - die vollständige Entfernung der Gebärmutter über einen vaginalen oder abdominalen Zugang -, jedoch mit dem zusätzlichen Umfang, dass im selben Eingriff auch die Adnexe, also Eierstock und/oder Eileiter, entfernt werden. Sie kommt zur Anwendung, wenn neben der uterinen Erkrankung ein weiterer Grund für die Adnexentfernung besteht, etwa auffällige Ovarialbefunde, ausgedehnte entzündliche Veränderungen oder eine bewusst mitentfernte Adnexe im Rahmen der Gesamtoperation. Die höhere Bewertung gegenüber 1139s Nachbarziffer 1138 trägt dem größeren operativen Aufwand einer kombinierten Uterus- und Adnexentfernung Rechnung. Beide Ziffern beschreiben alternative Ausprägungen ein und derselben Grundoperation und sind daher nicht nebeneinander für denselben operativen Akt abrechenbar, sondern schließen sich gegenseitig aus.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 194,10 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 446,42 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 679,34 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1139 steht für „Vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus mit Adnexentfernung“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1139 ist mit 3330 Punkten bewertet; das entspricht 194,10 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 446,42 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1139 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.