GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus ohne Adnexentfernung
Die GOÄ-Ziffer 1138 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus ohne Adnexentfernung“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1138 vergütet die vollständige operative Entfernung der Gebärmutter (Totalexstirpation), unabhängig davon, ob der Zugang vaginal oder abdominal (über die Bauchdecke) gewählt wird, sofern Eierstöcke und Eileiter dabei nicht mitentfernt werden. Angewendet wird sie bei gutartigen Indikationen wie ausgeprägten Myomen, therapieresistenten Blutungsstörungen oder symptomatischem Uterusprolaps, bei denen die Gebärmutter komplett entfernt werden muss, die Adnexe aber funktionstüchtig bleiben und erhalten werden können. Der gewählte Operationsweg ist für die Ziffernwahl ohne Bedeutung, da vaginaler und abdominaler Zugang gleichrangig abgerechnet werden. Von der benachbarten Ziffer 1139 grenzt sie sich allein durch den Eingriffsumfang ab: Wird zusätzlich mindestens eine Adnexe entfernt, ist stattdessen 1139 anzusetzen; beide Ziffern schließen sich für denselben Eingriff gegenseitig aus.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1138 steht für „Vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus ohne Adnexentfernung“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1138 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1138 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.