GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Vordere und/oder hintere Kolpozöliotomie – auch Eröffnung eines Douglas-Abszesses –, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1136 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vordere und/oder hintere Kolpozöliotomie – auch Eröffnung eines Douglas-Abszesses –, als selbständige Leistung“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 379 Punkten bewertet; das entspricht 22,09 € beim einfachen und 50,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die vordere und/oder hintere Kolpozoeliotomie, also die operative Eroeffnung der Bauchhoehle von der Scheide aus, einschliesslich der Eroeffnung eines Douglas-Abszesses, als selbstaendige Leistung. Angewendet wird sie, wenn ueber einen vaginalen Zugang der vordere oder hintere Douglasraum operativ eroeffnet wird, etwa zur Drainage einer Eiteransammlung im Douglas-Raum oder zur diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Eroeffnung der Bauchhoehle ohne weitere gleichzeitige operative Massnahme. Die Formulierung als selbstaendige Leistung grenzt die Ziffer von Faellen ab, in denen die Kolpozoeliotomie lediglich als Zugangsweg im Rahmen eines umfangreicheren Eingriffs, etwa einer vaginalen Myomenukleation, dient und dort nicht gesondert neben der eigentlichen Operation berechnet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 22,09 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 50,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 77,32 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1136 steht für „Vordere und/oder hintere Kolpozöliotomie – auch Eröffnung eines Douglas-Abszesses –, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1136 ist mit 379 Punkten bewertet; das entspricht 22,09 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 50,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1136 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.