GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Plastische Operation bei gänzlichem Fehlen der Scheide
Die GOÄ-Ziffer 1124 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastische Operation bei gänzlichem Fehlen der Scheide“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 3700 Punkten bewertet; das entspricht 215,66 € beim einfachen und 496,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die plastische Operation bei gaenzlichem Fehlen der Scheide, also die operative Neuanlage einer Vagina bei vollstaendiger Vaginalaplasie, etwa im Rahmen einer angeborenen Fehlbildung des inneren Genitales. Angewendet wird sie, wenn keinerlei Scheidenanlage vorhanden ist und operativ ein funktionsfaehiger Scheidenschlauch geschaffen werden muss, um sexuelle Funktion und gegebenenfalls die Voraussetzung fuer spaetere gynaekologische Massnahmen zu ermoeglichen. Der Eingriff stellt die aufwendigste Stufe der plastischen Scheidenoperationen dar, da anders als bei Ziffer 1123, wo eine Scheide bereits angelegt, aber nur teilweise verschlossen ist, hier eine vollstaendige Neubildung der Vagina erforderlich ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 215,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 496,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 754,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1124 steht für „Plastische Operation bei gänzlichem Fehlen der Scheide“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1124 ist mit 3700 Punkten bewertet; das entspricht 215,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 496,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1124 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.