GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Vordere Scheidenplastik
Die GOÄ-Ziffer 1125 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vordere Scheidenplastik“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die vordere Scheidenplastik, die operative Raffung und Straffung der vorderen Scheidenwand. Angewendet wird sie bei einer Absenkung oder einem Vorfall der vorderen Vaginalwand, etwa einer Blasensenkung, bei der die Blase gegen die vordere Scheidenwand vorwoelbt und dadurch Beschwerden wie ein Druck- oder Fremdkoerpergefuehl sowie Blasenentleerungsstoerungen verursacht. Der Eingriff besteht in der operativen Straffung des Bindegewebes der vorderen Scheidenwand zur Wiederherstellung der anatomischen Verhaeltnisse. Von der Ziffer 1126, die die hintere Scheidenplastik mit Beckenbodenplastik betrifft, unterscheidet sich 1125 durch die Beschraenkung auf die vordere Scheidenwand; werden beide Eingriffe kombiniert durchgefuehrt, ist die Ziffer 1127 einschlaegig.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 123,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 188,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1125 steht für „Vordere Scheidenplastik“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1125 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1125 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.