GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Tubendurchblasung
Die GOÄ-Ziffer 1112 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tubendurchblasung“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 124 Punkten bewertet; das entspricht 7,23 € beim einfachen und 16,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Tubendurchblasung, ein Verfahren zur Pruefung der Durchgaengigkeit der Eileiter, bei dem Gas oder eine Fluessigkeit unter definiertem Druck durch den Zervikalkanal in die Gebaermutter und von dort in die Eileiter eingebracht wird. Angewendet wird sie im Rahmen der Sterilitaetsdiagnostik, um festzustellen, ob die Tuben frei durchgaengig sind oder ein Verschluss vorliegt, der eine natuerliche Empfaengnis erschwert oder verhindert. Die Untersuchung erfolgt meist ambulant und dient als orientierendes Verfahren vor weiterfuehrenden Massnahmen. Wird die Durchblasung zusaetzlich mit einer graphischen Aufzeichnung des dabei gemessenen Druckverlaufs verbunden, ist nicht diese Ziffer, sondern die Ziffer 1113 fuer die Tubendurchblasung mit Druckschreibung einschlaegig.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 25,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1112 steht für „Tubendurchblasung“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1112 ist mit 124 Punkten bewertet; das entspricht 7,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1112 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.