GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Hysteroskopie mit zusätzlichem(n) operativem(n) Eingriff(en)
Die GOÄ-Ziffer 1111 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Hysteroskopie mit zusätzlichem(n) operativem(n) Eingriff(en)“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die Hysteroskopie mit zusaetzlichem operativem Eingriff beziehungsweise mehreren operativen Eingriffen in derselben Sitzung. Sie kommt zur Anwendung, wenn ueber die reine Spiegelung der Gebaermutterhoehle hinaus operativ interveniert wird, etwa bei der hysteroskopischen Abtragung von Polypen oder Myomen, der Durchtrennung von Verwachsungen oder Septen im Cavum uteri oder der gezielten Entfernung eines eingewachsenen Fremdkoerpers unter Sicht. Die Ziffer bildet damit den erweiterten Aufwand gegenueber der rein diagnostischen Hysteroskopie nach Ziffer 1110 ab und wird anstelle dieser, nicht zusaetzlich zu ihr, berechnet, da der diagnostische Anteil in der operativen Massnahme bereits enthalten ist. Die Anzahl der waehrend derselben Hysteroskopie durchgefuehrten operativen Teilschritte aendert nichts an der einmaligen Berechnung der Leistung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 99,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 150,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1111 steht für „Hysteroskopie mit zusätzlichem(n) operativem(n) Eingriff(en)“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1111 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1111 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.