GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Ausschabung und/oder Absaugung der Gebärmutterhöhle einschließlich Ausschabung des Gebärmutterhalses – gegebenenfalls auch mit Probeexzision aus Gebärmutterhals und/oder Muttermund und/oder Vaginalwand sowie gegebenenfalls einschließlich Entfernung eines oder mehrerer Polypen
Die GOÄ-Ziffer 1104 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausschabung und/oder Absaugung der Gebärmutterhöhle einschließlich Ausschabung des Gebärmutterhalses – gegebenenfalls auch mit Probeexzision aus Gebärmutterhals und/oder Muttermund und/oder Vaginalwand sowie gegebenenfalls einschließlich Entfernung eines oder mehrerer Polypen“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 647 Punkten bewertet; das entspricht 37,71 € beim einfachen und 86,74 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Ausschabung und/oder Absaugung der Gebaermutterhoehle einschliesslich der Ausschabung des Gebaermutterhalses, gegebenenfalls auch mit begleitender Probeexzision. Typischer Anwendungsfall ist die diagnostische oder therapeutische Curettage bei abnormen uterinen Blutungen, bei Verdacht auf Endometriumpathologie, nach unvollstaendigem Abort oder zur Gewinnung von Gewebematerial fuer die histologische Untersuchung. Die Leistung schliesst sowohl die klassische scharfe Ausschabung als auch die Absaugung mittels Kuerette oder Aspiration ein und umfasst dabei stets auch die Ausschabung des Zervikalkanals als Teil desselben Eingriffs. Abgegrenzt wird sie von Ziffer 1102, die sich auf Massnahmen an Zervix und Muttermund beschraenkt, waehrend 1104 die eigentliche Gebaermutterhoehle einbezieht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 37,71 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 86,74 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 131,99 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1104 steht für „Ausschabung und/oder Absaugung der Gebärmutterhöhle einschließlich Ausschabung des Gebärmutterhalses – gegebenenfalls auch mit Probeexzision aus Gebärmutterhals und/oder Muttermund und/oder Vaginalwand sowie gegebenenfalls einschließlich Entfernung eines oder mehrerer Polypen“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1104 ist mit 647 Punkten bewertet; das entspricht 37,71 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 86,74 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1104 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.