GOÄ-LexikonKapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie

GOÄ-Ziffer 1104: Ausschabung und/oder Absaugung der Gebärmutterhöhle…

Ausschabung und/oder Absaugung der Gebärmutterhöhle einschließlich Ausschabung des Gebärmutterhalses – gegebenenfalls auch mit Probeexzision aus Gebärmutterhals und/oder Muttermund und/oder Vaginalwand sowie gegebenenfalls einschließlich Entfernung eines oder mehrerer Polypen

Die GOÄ-Ziffer 1104 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausschabung und/oder Absaugung der Gebärmutterhöhle einschließlich Ausschabung des Gebärmutterhalses – gegebenenfalls auch mit Probeexzision aus Gebärmutterhals und/oder Muttermund und/oder Vaginalwand sowie gegebenenfalls einschließlich Entfernung eines oder mehrerer Polypen“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 647 Punkten bewertet; das entspricht 37,71 € beim einfachen und 86,74 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst die Ausschabung und/oder Absaugung der Gebaermutterhoehle einschliesslich der Ausschabung des Gebaermutterhalses, gegebenenfalls auch mit begleitender Probeexzision. Typischer Anwendungsfall ist die diagnostische oder therapeutische Curettage bei abnormen uterinen Blutungen, bei Verdacht auf Endometriumpathologie, nach unvollstaendigem Abort oder zur Gewinnung von Gewebematerial fuer die histologische Untersuchung. Die Leistung schliesst sowohl die klassische scharfe Ausschabung als auch die Absaugung mittels Kuerette oder Aspiration ein und umfasst dabei stets auch die Ausschabung des Zervikalkanals als Teil desselben Eingriffs. Abgegrenzt wird sie von Ziffer 1102, die sich auf Massnahmen an Zervix und Muttermund beschraenkt, waehrend 1104 die eigentliche Gebaermutterhoehle einbezieht.

Gebühren und Steigerungssatz

647 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach37,71 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach86,74 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach131,99 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1104

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1104?

Die GOÄ-Ziffer 1104 steht für „Ausschabung und/oder Absaugung der Gebärmutterhöhle einschließlich Ausschabung des Gebärmutterhalses – gegebenenfalls auch mit Probeexzision aus Gebärmutterhals und/oder Muttermund und/oder Vaginalwand sowie gegebenenfalls einschließlich Entfernung eines oder mehrerer Polypen“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1104?

Die GOÄ-Ziffer 1104 ist mit 647 Punkten bewertet; das entspricht 37,71 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1104 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 86,74 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1104?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1104 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.