GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Einlegen oder Wechseln eines Okklusivpessars
Die GOÄ-Ziffer 1090 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einlegen oder Wechseln eines Okklusivpessars“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 52 Punkten bewertet; das entspricht 3,03 € beim einfachen und 6,97 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1090 verguetet das Einlegen oder den Wechsel eines Okklusivpessars. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Pessar dieser speziellen Bauart, das die Scheide beziehungsweise den Muttermund verschliessend abdichtet, erstmalig eingesetzt oder gegen ein neues ausgetauscht wird. Okklusivpessare kommen typischerweise bei bestimmten Formen der Gebaermuttersenkung oder zur Abdeckung des Muttermunds zum Einsatz und unterscheiden sich in Bauart und Anwendungszweck von den einfachen Ringpessaren nach Ziffer 1087 sowie vom Intrauterinpessar nach Ziffer 1091. Die Ziffer wird je Einlage oder Wechsel einmal angesetzt und deckt sowohl die Erstanpassung als auch den routinemaessigen Austausch des Okklusivpessars ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,03 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 6,97 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 10,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1090 steht für „Einlegen oder Wechseln eines Okklusivpessars“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1090 ist mit 52 Punkten bewertet; das entspricht 3,03 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,97 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1090 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.