GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Operative Entfernung eines eingewachsenen Ringes aus der Scheide
Die GOÄ-Ziffer 1089 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung eines eingewachsenen Ringes aus der Scheide“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen und 62,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1089 erfasst die operative Entfernung eines in die Scheidenwand eingewachsenen Ringes (Pessars). Sie kommt zur Anwendung, wenn ein zuvor eingelegtes Pessar ueber laengere Zeit in Position verblieben ist und sich das umgebende Scheidengewebe so veraendert hat, dass der Ring nicht mehr durch einfaches Herausziehen entfernt werden kann, sondern eine operative Loesung und Entfernung erforderlich wird. Die Ziffer grenzt sich damit deutlich vom einfachen Ringwechsel nach Ziffer 1087 ab, der ohne besonderen operativen Aufwand erfolgt: Massgeblich fuer den Ansatz von 1089 ist gerade der Umstand, dass der Ring eingewachsen ist und seine Entfernung einen eigenstaendigen operativen Eingriff darstellt, etwa mit Praeparation des umgebenden Gewebes.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 62,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 94,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1089 steht für „Operative Entfernung eines eingewachsenen Ringes aus der Scheide“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1089 ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 62,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1089 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.