GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Lageverbesserung der Gebärmutter mit Einlegen eines Ringes
Die GOÄ-Ziffer 1088 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Lageverbesserung der Gebärmutter mit Einlegen eines Ringes“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 93 Punkten bewertet; das entspricht 5,42 € beim einfachen und 12,47 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1088 verguetet die Lageverbesserung der Gebaermutter in Kombination mit dem Einlegen eines Ringes. Sie kommt zur Anwendung, wenn bei einer Fehllage der Gebaermutter, etwa einer Senkung oder Retroflexion, zunaechst eine manuelle Korrektur der Lage vorgenommen und die Gebaermutter anschliessend durch Einlage eines stuetzenden Ringes in der verbesserten Position gehalten wird. Im Unterschied zu Ziffer 1087, die das blosse Einlegen oder Wechseln eines Ringes ohne vorherige aktive Lagekorrektur betrifft, honoriert 1088 den zusaetzlichen Behandlungsschritt der manuellen Repositionierung der Gebaermutter. Die Ziffer wird daher nur angesetzt, wenn tatsaechlich eine Lageverbesserung stattgefunden hat und nicht lediglich ein Pessar in unveraenderter Lage eingebracht wurde.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,42 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 12,47 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 18,97 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1088 steht für „Lageverbesserung der Gebärmutter mit Einlegen eines Ringes“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1088 ist mit 93 Punkten bewertet; das entspricht 5,42 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 12,47 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1088 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.