GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Operative Reposition der umgestülpten Gebärmutter
Die GOÄ-Ziffer 1095 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Reposition der umgestülpten Gebärmutter“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 2310 Punkten bewertet; das entspricht 134,64 € beim einfachen und 309,68 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die operative Reposition einer umgestuelpten (invertierten) Gebaermutter, ein seltenes, meist im Wochenbett auftretendes Ereignis, bei dem sich der Uterusfundus durch die Zervix nach aussen oder in die Scheide stuelpt. Angewendet wird die Leistung, wenn die Rueckverlagerung nicht durch einfache manuelle Reposition gelingt, sondern einen operativen Zugang erfordert, sei es vaginal oder abdominal, um den Uterus in seine anatomisch korrekte Lage zurueckzubringen und dort zu fixieren. Die Ziffer ist ausschliesslich der eigentlichen operativen Korrektur der Inversion vorbehalten und nicht mit einfachen manuellen Repositionsmassnahmen zu verwechseln. Sie kommt in der Praxis selten, ueberwiegend als geburtshilflicher Notfalleingriff, zur Anwendung und setzt eine echte operative Intervention voraus, nicht lediglich eine konservative Massnahme unmittelbar postpartal.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 134,64 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 309,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 471,25 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1095 steht für „Operative Reposition der umgestülpten Gebärmutter“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1095 ist mit 2310 Punkten bewertet; das entspricht 134,64 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 309,68 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1095 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.