GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Entfernung eines Intrauterinpessars
Die GOÄ-Ziffer 1092 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung eines Intrauterinpessars“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 52 Punkten bewertet; das entspricht 3,03 € beim einfachen und 6,97 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Entfernung eines Intrauterinpessars (Spirale) als eigenstaendigen Eingriff, wenn diese nicht durch einfaches Ziehen am sichtbaren Rueckholfaden im Rahmen einer gynaekologischen Untersuchung gelingt. Typischer Anwendungsfall ist ein verlagertes, tief in der Gebaermutterhoehle liegendes, teilweise in die Gebaermutterwand eingewachsenes oder mit abgerissenem Faden versehenes Pessar, das mit Hakenzange, Sonde oder unter Sicht, etwa sonographisch gesteuert oder im Rahmen einer Hysteroskopie, aus dem Cavum uteri geborgen werden muss. Die Leistung bildet den instrumentellen Mehraufwand gegenueber der unkomplizierten Entfernung ab und wird unabhaengig davon berechnet, ob das Pessar anschliessend durch ein neues ersetzt wird. Erfolgt die Entfernung im Rahmen einer Hysteroskopie mit weiteren operativen Schritten, ist die Abgrenzung zur Ziffer 1111 zu beachten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,03 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 6,97 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 10,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1092 steht für „Entfernung eines Intrauterinpessars“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1092 ist mit 52 Punkten bewertet; das entspricht 3,03 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,97 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1092 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.