GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Einlegen oder Wechseln eines Intrauterinpessars
Die GOÄ-Ziffer 1091 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einlegen oder Wechseln eines Intrauterinpessars“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 106 Punkten bewertet; das entspricht 6,18 € beim einfachen und 14,21 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1091 erfasst das Einlegen oder den Wechsel eines Intrauterinpessars, also eines in die Gebaermutterhoehle eingebrachten Pessars beziehungsweise einer Spirale. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein solches intrauterines Verhuetungsmittel erstmalig gelegt oder ein bereits liegendes gegen ein neues ausgetauscht wird. Im Unterschied zu den Ziffern 1087 und 1090, die Pessare im Bereich der Scheide beziehungsweise der Portio betreffen, bezieht sich diese Ziffer auf ein Instrument, das in die Gebaermutterhoehle selbst eingebracht wird. Die Ziffer wird je Einlage oder Wechsel einmal angesetzt, unabhaengig davon, ob es sich um eine Erstanlage oder einen Routinewechsel handelt, und deckt den intrauterinen Einlegevorgang als aerztliche Leistung ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,18 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 14,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 21,62 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1091 steht für „Einlegen oder Wechseln eines Intrauterinpessars“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1091 ist mit 106 Punkten bewertet; das entspricht 6,18 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 14,21 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1091 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.