GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Einlegen oder Wechseln eines Ringes oder Anlegen eines Portio-Adapters
Die GOÄ-Ziffer 1087 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einlegen oder Wechseln eines Ringes oder Anlegen eines Portio-Adapters“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 55 Punkten bewertet; das entspricht 3,21 € beim einfachen und 7,37 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1087 erfasst das Einlegen oder den Wechsel eines Ringes (Pessars) sowie das Anlegen eines Portio-Adapters. Sie kommt zur Anwendung, wenn zur Behandlung einer Lageanomalie oder Senkung der Gebaermutter ein Pessar erstmalig eingelegt oder ein bereits liegendes gegen ein neues ausgetauscht wird, oder wenn stattdessen ein Portio-Adapter, ein spezielles auf die Portio aufgesetztes Hilfsmittel, angelegt wird. Alle drei Varianten, Einlegen, Wechseln, Adapteranlage, werden ueber dieselbe Ziffer abgebildet, da es sich jeweils um einen vergleichbaren Handhabungsaufwand handelt. Die Ziffer ist von der Ziffer 1088 abzugrenzen, die zusaetzlich zur Ringeinlage eine aktive Lageverbesserung der Gebaermutter umfasst, sowie von den Ziffern zu Okklusiv- und Intrauterinpessaren (1090, 1091), die andere Pessararten betreffen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,21 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 7,37 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 11,22 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1087 steht für „Einlegen oder Wechseln eines Ringes oder Anlegen eines Portio-Adapters“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1087 ist mit 55 Punkten bewertet; das entspricht 3,21 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 7,37 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1087 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.