GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Kryochirurgischer Eingriff im Vaginalbereich, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1085 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kryochirurgischer Eingriff im Vaginalbereich, als selbständige Leistung“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 296 Punkten bewertet; das entspricht 17,25 € beim einfachen und 39,68 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1085 erfasst den kryochirurgischen Eingriff im Vaginalbereich als selbstaendige Leistung. Sie kommt zur Anwendung, wenn Gewebeveraenderungen im Bereich der Scheide oder des Gebaermutterhalses durch Vereisung, also durch gezielte Kaelteeinwirkung mittels Kryosonde, behandelt werden, etwa zur Therapie von Ektopien oder anderen oberflaechlichen Schleimhautveraenderungen. Wie bei Kauterisation und Thermokoagulation stellt der Zusatz „als selbstaendige Leistung" klar, dass die Ziffer nur bei eigenstaendiger Durchfuehrung des kryochirurgischen Verfahrens angesetzt wird, nicht wenn dieses Bestandteil eines umfassenderen operativen Eingriffs ist. Die drei Ziffern 1083 bis 1085 bilden damit alternative Verschorfungs- beziehungsweise Vereisungsverfahren am selben Zielgewebe ab, deren Ansatz sich nach der tatsaechlich gewaehlten Technik richtet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 39,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 60,39 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1085 steht für „Kryochirurgischer Eingriff im Vaginalbereich, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1085 ist mit 296 Punkten bewertet; das entspricht 17,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 39,68 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1085 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.