GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Entfernung eines Fremdkörpers aus der Scheide eines Kindes
Die GOÄ-Ziffer 1080 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung eines Fremdkörpers aus der Scheide eines Kindes“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 106 Punkten bewertet; das entspricht 6,18 € beim einfachen und 14,21 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1080 verguetet die Entfernung eines Fremdkoerpers aus der Scheide eines Kindes. Sie kommt zur Anwendung, wenn bei einem Kind ein in die Scheide eingebrachter Fremdkoerper, etwa ein Spielzeugteil oder Aehnliches, aufgefunden und operativ beziehungsweise instrumentell entfernt werden muss. Die kindliche Anatomie und die typischerweise eingeschraenkte Kooperationsfaehigkeit begruenden eine eigene Ziffer gegenueber vergleichbaren Massnahmen bei erwachsenen Patientinnen. Die Leistung deckt das Aufsuchen und Entfernen des Fremdkoerpers ab, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines vaginoskopischen Instruments, wie es auch bei den Ziffern zur kindlichen Vaginoskopie beschrieben ist. Sie wird einmal je Fremdkoerperentfernung angesetzt, unabhaengig von der Art des entfernten Gegenstands.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,18 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 14,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 21,62 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1080 steht für „Entfernung eines Fremdkörpers aus der Scheide eines Kindes“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1080 ist mit 106 Punkten bewertet; das entspricht 6,18 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 14,21 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1080 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.