GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Vaginale Behandlung – auch einschließlich Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter, Ätzung des Gebärmutterhalses und/oder Behandlung von Portioerosionen
Die GOÄ-Ziffer 1075 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vaginale Behandlung – auch einschließlich Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter, Ätzung des Gebärmutterhalses und/oder Behandlung von Portioerosionen“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen und 6,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1075 erfasst die vaginale Behandlung als aerztliche Leistung. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen einer gynaekologischen Behandlung therapeutische Massnahmen im Bereich der Scheide durchgefuehrt werden, etwa das Einbringen von Arzneimitteln unmittelbar in die Gebaermutter, die Aetzung des Gebaermutterhalses zur Behandlung von Schleimhautveraenderungen, oder vergleichbare oertliche Behandlungsmassnahmen im Vaginalbereich. Die Ziffer buendelt damit mehrere therapeutische Einzelmassnahmen der vaginalen Lokalbehandlung zu einer Leistung, die unabhaengig davon, welche der genannten Einzelmassnahmen konkret durchgefuehrt wird, einmal je Behandlungssitzung angesetzt wird. Sie unterscheidet sich von rein diagnostischen Massnahmen wie der Kolposkopie dadurch, dass hier ein therapeutischer Eingriff am Gewebe beziehungsweise eine medikamentoese Anwendung erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,62 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 9,18 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1075 steht für „Vaginale Behandlung – auch einschließlich Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter, Ätzung des Gebärmutterhalses und/oder Behandlung von Portioerosionen“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1075 ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1075 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.