GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Kolposkopie
Die GOÄ-Ziffer 1070 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kolposkopie“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 73 Punkten bewertet; das entspricht 4,25 € beim einfachen und 9,79 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1070 verguetet die Kolposkopie, also die vergroesserte optische Darstellung von Portio, Zervix und Scheide mittels Kolposkop. Sie kommt zur Anwendung im Rahmen der gynaekologischen Vorsorge oder bei der Abklaerung auffaelliger zytologischer Befunde, wenn Portio und Zervixschleimhaut unter optischer Vergroesserung auf Veraenderungen, Laesionen oder verdaechtige Areale hin untersucht werden. Die Leistung umfasst die Untersuchung als solche, unabhaengig davon, ob zusaetzliche Massnahmen wie eine Essigsaeure- oder Jodprobe zur besseren Beurteilung durchgefuehrt werden. Sie ist von operativen Ziffern wie der Kauterisation oder Konisation abzugrenzen, die eine anschliessende Behandlung eines dabei erhobenen Befundes darstellen und gesondert anzusetzen sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 9,79 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 14,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1070 steht für „Kolposkopie“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1070 ist mit 73 Punkten bewertet; das entspricht 4,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,79 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1070 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.