GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Kauterisation an der Portio und/oder der Zervix, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1083 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kauterisation an der Portio und/oder der Zervix, als selbständige Leistung“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 9,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1083 erfasst die Kauterisation, also die Gewebeveraetzung beziehungsweise thermische Verschorfung mittels Aetzstift oder Elektrokauter, an der Portio und/oder der Zervix als selbstaendige Leistung. Sie kommt zur Anwendung bei der Behandlung von Schleimhautveraenderungen wie Ektopien oder chronischen Entzuendungsherden an Muttermund oder Gebaermutterhals, wenn diese durch gezielte Verschorfung des betroffenen Gewebes therapiert werden. Der Zusatz „als selbstaendige Leistung" grenzt die Ziffer von Faellen ab, in denen die Kauterisation Teil eines groesseren operativen Eingriffs ist; nur die eigenstaendig durchgefuehrte Kauterisation wird nach dieser Ziffer abgerechnet. Sie steht neben den Ziffern 1084 und 1085 als eine von mehreren alternativen Verfahren zur Gewebeverschorfung an Portio oder Zervix.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 9,38 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 14,28 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1083 steht für „Kauterisation an der Portio und/oder der Zervix, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1083 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1083 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.