GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Ausstopfung der Scheide zur Blutstillung, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1081 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausstopfung der Scheide zur Blutstillung, als selbständige Leistung“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 59 Punkten bewertet; das entspricht 3,44 € beim einfachen und 7,91 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1081 erfasst die Ausstopfung, also die Tamponade der Scheide, zur Blutstillung als selbstaendige Leistung. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine vaginale Blutung, etwa nach einem gynaekologischen Eingriff oder bei einer anderweitigen Blutungsquelle im Scheidenbereich, durch straffes Austamponieren der Scheide mit Kompressionsmaterial gestillt werden muss. Der Zusatz „als selbstaendige Leistung" stellt klar, dass die Ziffer nur dann eigens angesetzt wird, wenn die Tamponade nicht bereits Bestandteil einer anderen, umfassenderen Leistung, etwa einer Operation, ist, sondern fuer sich genommen die erbrachte aerztliche Massnahme darstellt. Sie ist von Ziffer 1082 abzugrenzen, die die Ausstopfung der Gebaermutter selbst betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,44 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 7,91 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 12,04 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1081 steht für „Ausstopfung der Scheide zur Blutstillung, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1081 ist mit 59 Punkten bewertet; das entspricht 3,44 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 7,91 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1081 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.