GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Ausstopfung der Gebärmutter – gegebenenfalls einschließlich Scheide – zur Blutstillung, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 1082 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausstopfung der Gebärmutter – gegebenenfalls einschließlich Scheide – zur Blutstillung, als selbständige Leistung“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 178 Punkten bewertet; das entspricht 10,38 € beim einfachen und 23,86 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1082 verguetet die Ausstopfung der Gebaermutter zur Blutstillung als selbstaendige Leistung. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine intrauterine Blutung, beispielsweise nach der Geburt oder im Rahmen einer gynaekologischen Blutungsstoerung, durch Austamponieren der Gebaermutterhoehle gestillt werden muss. Die Leistung schliesst gegebenenfalls die zusaetzliche Ausstopfung der Scheide mit ein, sofern diese im selben Zusammenhang zur Unterstuetzung der Blutstillung erfolgt, sodass beide Massnahmen zusammen nur einmal angesetzt werden. Wie bei Ziffer 1081 gilt der Zusatz „als selbstaendige Leistung": Die Ziffer wird nur angesetzt, wenn die Tamponade nicht bereits Teil einer umfassenderen operativen Leistung ist. Sie geht ueber Ziffer 1081 hinaus, da sie die Gebaermutter selbst, nicht nur die Scheide, betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,38 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 23,86 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 36,31 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1082 steht für „Ausstopfung der Gebärmutter – gegebenenfalls einschließlich Scheide – zur Blutstillung, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1082 ist mit 178 Punkten bewertet; das entspricht 10,38 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 23,86 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1082 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.