GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Vaginoskopie bei einem Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
Die GOÄ-Ziffer 1063 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vaginoskopie bei einem Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen und 32,17 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1063 betrifft die Vaginoskopie bei einem Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Sie kommt zur Anwendung, wenn bei einem praepubertaeren Kind eine Einsicht in die Scheide erforderlich ist, etwa bei Verdacht auf einen vaginalen Fremdkoerper, bei Ausfluss oder Blutung unklarer Ursache, und dabei aufgrund der kindlichen anatomischen Verhaeltnisse ein spezielles vaginoskopisches Instrument anstelle eines Erwachsenenspekulums eingesetzt wird. Die Altersgrenze bis zum vollendeten 10. Lebensjahr grenzt die Ziffer von der Vaginoskopie bei der Virgo (Ziffer 1062) ab, die fuer aeltere, praktisch aber ebenfalls unberuehrte Patientinnen gilt; massgeblich fuer die Wahl der Ziffer ist demnach primaer das Lebensalter der untersuchten Patientin.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 32,17 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 48,96 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1063 steht für „Vaginoskopie bei einem Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1063 ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 32,17 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1063 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.